Schulförderverein "Goldberg 2000" e. V.
Der Schulförderverein "Goldberg 2000" e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der die Regionale Schule "Walter Husemann" in ihrer Arbeit unterstützt.
Der Verein wurde am 29.03.2000 gegründet und am 27.06.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Parchim, Registernummer 9 VR 400, eingetragen.
Dem Vorstand gehören an:
Frau Claudia Grube, Vorsitzende
Frau Daniela Dufft, Stellvertretende Vorsitzende
Frau Carmen Zillmer, Schriftführer
Frau Anne Lange, Kassenwart.
Als Kassenprüfer sind Frau Marion Kroll und Frau Gerrit Weichelt tätig.
Der Verein zählt 33 aktive Mitglieder als auch Fördermitglieder sowie ein Ehrenmitglied.
Bankverbindung:
Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
IBAN: DE19 1405 2000 1221 0041 03
Satzung des Schulfördervereins "Goldberg 2000" e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schulförderverein Goldberg 2000 e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 19399 Goldberg, John-Brinckman-Str. 39, und ist im Vereinsregister eingetragen unter der Vereinsregisternummer 9 VR 400.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Regionalen Schule „Walter Husemann“ Goldberg.
- Die Sanierung der Immobilie der Regionalen Schule „Walter Husemann“ Goldberg und die der dazugehörigen Turnhalle auf dem Grundstück John-Brinckman-Straße 39 sind nicht Gegenstand des Fördervereins. Der Verein darf kein Immobilieneigentum erwerben.
- Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Hilfe bei der Beschaffung von technischem Gerät sowie Lehr- und Lernmitteln,
- Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von außerunterrichtlichen
Veranstaltungen für die Schüler der Regionalen Schule „Walter Husemann“ Goldberg,
- Pflege der Tradition der Regionalen Schule „Walter Husemann“ Goldberg,
- Hilfe bei der Finanzierung außerunterrichtlicher Veranstaltungen,
- Hilfe bei der Schaffung der personellen und materiellen Voraussetzungen für die
außerunterrichtlichen Veranstaltungen,
- Gründung und Unterhaltung:
a) einer Schülerband,
b) einer Schülerbibliothek,
c) mehrerer Gruppen Darstellendes Spiel,
d) weiterer Interessengemeinschaften.
Die sich hieraus evtl. ergebenden Einnahmen stehen dem Verein zu. Dabei obliegt dem Verein die Haftpflichtversicherung der Mitglieder.
Durchführung von Maßnahmen, die ihm zum Erreichen des Vereinszweckes geeignet erscheinen. - Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen kann die Mitgliedschaft verwehrt werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie Beiträge zu entrichten.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausgenommen davon sind Beitrittserklärungen mit einer zeitlichen Begrenzung für ein Schuljahr. Diese enden automatisch am Schuljahresende.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, die Vereinsinteressen verstößt oder auf Grund nicht getätigter Beitragszahlungen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. - Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands, Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands, sofern sie ansteht,
- Wahl des Vorstands, sofern sie ansteht,
- Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende
Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von
Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat der Schule eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder, Fördermitglieder (ordentliche Mitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Geringfügige Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 10 Vorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
ein/eine Vorsitzende(r)
ein/eine stellvertretende(r)Vorsitzende(r)
ein/eine Schatzmeister(in)
ein/eine Schriftführer(in)
sowie 3 Beisitzer. - Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Schulleiterin steht das Recht zu, als Beisitzer mit vollem Stimmrecht im Vorstand zu arbeiten. Sie wird daher nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Schulleiterin darf innerhalb des Vorstandes mit keiner anderen Funktion betraut werden.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Goldberg-Mildenitz für die Stadt Goldberg, Lange Straße 67, 19399 Goldberg.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Beschlossen am 19.12.2019